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Die rechtlichen Fallstricke bei SEO

Nach einer etwas ausgedehnteren Sommerpause traf sich der SEO-Stammtisch Franken gestern zum dritten Mal in diesem Jahr. Nach einem Blick über den SEO-Tellerrand im April und den Tücken eines Relaunches sowie Einblicke in die KI-Produkte von Google, stand gestern das Thema SEO und Recht auf dem Programm.

Geladen war der Nürnberger IT-Fachanwalt André Bach der Rechtanwaltskanzlei Bach, Drescher, Çelik, der die Stammtischler zu den rechtlichen Fallstricken bei SEO aufklärte.

Vortrag von Andre Bach zum Thema rechtliche Fallstricke bei SEO

Der Aufbau eines SEO-Vertrages

Zunächst ist in diesem Kontext die rechtstypologische Einordnung essenziell. So richtet sich die Einordnung danach, was geschuldet ist. Werden keine konkreten Zielvorgaben vereinbart – wie etwa konkrete Platzierungen – handelt es sich eher um einen Dienstvertrag. Im Falle konkreter Zielvereinbarungen, handelt es sich eher um einen Werkvertrag.

Beim Aufbau eines SEO-Vertrages sollte darauf geachtet werden, dass dieser einen Hinweis enthält, der die SEO-Leistung als einen laufenden Prozess definiert, bei dem es dauern kann, bis eine Sichtbarkeit eintritt. Zudem sollten Ziel und Umfang des Vertrages festgelegt werden – gegebenenfalls in einer gesonderten Leistungsbeschreibung.

Weitere Empfehlungen waren unter anderem, dass vereinbart werden sollte, was bei plötzlichen Rankingverlusten zu tun ist, oder ob der Dienstleister Links kaufen darf. Auch die Form des Reportings und der Kommunikation gilt es vertraglich festzuhalten.

Doch nicht nur der Dienstleister steht bei einem SEO-Vertrag in der Pflicht. Auch der Kunde sollte vertraglich – unter anderem hinsichtlich Passwörtern und Zugängen – in die Pflicht genommen werden.

Rechtliche Beurteilung von OnPage- & OffPage-Maßnahmen

Nachdem die grundsätzlichen Elemente eines SEO-Vertrages vorgestellt und diskutiert wurden, ging Bach näher auf die rechtliche Beurteilung von SEO-Maßnahmen ein. Ist es beispielsweise okay, wenn man fremde Marken und Namen in seinen Metas verwendet? Oder wie steht es eigentlich um das Thema gekaufte Links?

Die Verwendung fremder Marken und Namen in den Metas stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das Markenrecht dar und ist somit eine Maßnahme, die alles andere als zu empfehlen ist. Gekaufte Links hingegen sind grundsätzlich zulässig. Doch Vorsicht gilt hierbei, wenn ein redaktioneller Text zu bezahlter Werbung verlinkt. In diesem Fall muss der Link als Werbung gekennzeichnet werden.

Auch das immer wieder viel diskutierte Negativ SEO kam zur Sprache. Versuchtes Downranking der Konkurrenz wie etwa durch die Verlinkung des Konkurrenten auf Erotikseiten, stellt dabei nicht nur einen Verstoß gegen die Google-Richtlinien dar, sondern auch einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).

Ein Abend mit Oh-Effekten

Wenn man hin und wieder in die Gesichter der Stammtischler während des Vortrages blickte, konnte man des Öfteren kleinere oder größere Sorgenfalten erkennen. Wer für Kunden oder auch seine eigenen Projekte optimiert, sollte also nicht nur seine Rankings und Links im Blick behalten, sondern auch juristische Aspekte bedenken. Dies ist und wird gerade im Hinblick auf die EU Datenschutzverordnung, die nächstes Jahr im Mai in Kraft tritt, umso virulenter.